Satzung
Unsere Satzung stammt aus dem Jahre 1993.
Satzung
§ 1
NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen:
Schützenverein Völksen von 1953 e.V.
und hat seinen Sitz in Völksen/Deister. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen
§ 2
ZWECK UND ZIEL
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhalten von Trainingsschießen, Beteiligung an Schießwettkämpfen, Pflege kameradschaftlichen und geselligen Verkehrs der Mitglieder untereinander und mit anderen Schießsportgemeinschaften, Pflege des Brauchtums sowie Heranbildung eines tüchtigen Nachwuchses im allgemeinen und insbesondere im Schießsport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Jede Betätigung auf parteipolitischem und religiösem Gebiet ist ausgeschlossen.
§ 3
GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4
MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder unterscheiden sich in:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) fördernde Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
d) Ehrenmitglieder
zu d:
Mitglieder, die sich im Schießsport und im Vereinsleben hervorragend verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
zu a und b:
Es ist jedem aktiven Mitglied gestattet, sich jederzeit durch schriftlichen Bescheid an den Vorstand zum fördernden Mitglied umschreiben zu lassen. Ein aktives Mitglied kann sich nur zum 1.1. eines jeden Jahres zum fördernden Mitglied umschreiben lassen.
§5
AUFNAHME
Jede unbescholtene Person ab 8. Lebensjahr kann als Mitglied aufgenommen werden. Noch nicht 18 Jahre alte Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme bei Personen über 18 Jahre ist unter Nennung eines Bürgen beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Sie muss in der nächsten ordentlichen Versammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss bestätigt werden. Jedem Mitglied muß bei der Aufnahme die Satzung überreicht werden, es erklärt sich mit seinem Aufnahmegesuch gleichzeitig mit der selben einverstanden, verzichtet bei Streitfällen auf gerichtliche Entscheidung und erkennt die etwaigen Beschlüsse des Vorstandes bez. der Mitgliederversammlung als verbindlich an.
§ 6
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt. Aktive Mitglieder über 18 Jahre sind für die zu besetzende Vorstandämter wählbar. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Benutzung des Eigentums des Vereins. Jedes Mitglied hat monatliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Neueintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Festlegung der Höhe der Aufnahmegebühr erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Jugendliche sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.
§ 7
ERLÖSCHEN DERMITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlisch bei:
a) Freiwilligem Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
zu a:
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Mitteilung muss bis spätestens 1.10. im Besitz des Vorstandes sein. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des Kalenderjahres.
zu b:
Falls ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, ergeht schriftliche Mahnung. Erfolgt die Zahlung dann nicht innerhalb vier Wochen nach Zustellung, kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen. Alle Rechte aus den Beitragsrückständen behält sich der Verein vor.
Auf begründeten Antrag können Beiträge durch den Vorstand für einen gewissen Zeitraum erlassen oder gestundet werden. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandeln, sich unkameradschaftlich und unsportlich gegenüber anderen Mitglieder verhalten oder sonst wie den Verein vorsätzlich schädigen oder sich durch unehrenhafte Handlung schuldig gemacht haben, können – auch auf Antrag eines Mitgliedes – durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Hierzu ist die Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes erforderlich.
Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von 10 Tagen, vom Tage der Zustellung gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Ehrenrat des Vereins zulässig. Dieser überprüft den Fall und gibt ihn mit einer Stellungnahme an den erweiterten Zur nochmaligen Entscheidung zurück. Gegen diese abschließende Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist Berufung beim Ehrenrat des Kreisschützenverbandes möglich.
Mit dem Austritt, der Streichung oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein. Er bleibt jedoch demselben für alle seine Verpflichtungen, die bis zum Ausschlusstagte aufgelaufen sind, haftbar.
§8
DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
a)
1. Vorsitzender
1. Schießwart (Sportleiter)
2. Vorsitzender
1. Damenleiterin
1. Schriftführer
1. Jugendleiter
Kassenwart
Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus vorgenannten Vorstandsmitgliedern und:
b)
2. Schriftführer
2. Jugendleiter
2. Schießwart
1. Standwart
3. Schießwart
2. Standwart
4. Schießwart
1. Fahnenträger
2. Damenleiterin
2. Fahnenträger
Zu b:
Die unter b genannten Vorstandsmitglieder können bei Bedarf erweitert oder
verringert werden.
§ 9
WAHL DES VORSTANDES
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jedesmal auf 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
AUFGABEN DES VORSTANDES
Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung spätestens bis 28.02. eines jeden Jahres ein. Die Mitglieder werden hierzu 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Der Vorstand hat in der Jahreshauptversammlung den Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen.
Der 1. Vorsitzende, in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorgenannten sind insbesondere befugt, alle Anmeldungen gegenüber dem Vereinsregister und allen sonstigen Behörden für die Gesellschaft vorzunehmen.
Sämtliche Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich, sie sind niederschriftlich festzulegen und vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 11
KASSENPRÜFER
Von der Jahreshauptversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, gewählt. Durch Revision der Kasse, Bücher und Belege haben sie sich von der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten. In jedem Jahr muß mindestens eine Revision erfolgen. Die Kassenprüfer geben in der Jahreshauptversammlung den Revisionsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§ 12
EHRENRAT
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; sie werden von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Verhandlungen des Ehrenrates sind vertraulich. Sie sind niederschriftlich festzuhalten und vom Ehrenrat zu unterzeichnen.
§ 13
VERSAMMLUNGEN
Die Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Sie werden den Mitgliedern mindestens 7 Tage vorher schriftlich bekanntgegeben. Die Mitgliederversammlungen sind mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Anträge auf Änderung der Satzungen müssen mindestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein und sind in der Tagesordnung bekanntzugeben. In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind die Hauptpunkte aufzunehmen:
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Verlesen der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
3. Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
4. Rechnungslegung und Revisionsbericht
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes (soweit erforderlich)
7. Festlegung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
8. Satzungsänderungen
9. Anträge
10. Verschiedenes
Außer der ordentlichen Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand nach Bedarf oder, wenn dieses mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt hat, eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Sie hat dieselben Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Sämtliche Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – vom 2. Vorsitzenden geleitet. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist von der Jahreshauptversammlung ein Wahlleiter vorzuschlagen. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt unter Leitung des 1. Vorsitzenden.
Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes ist nur dann zulässig, wenn es vorher seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zum Wahlvorschlag gegeben hat.
Die Wiederwahl ist in jedem Falle zulässig.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das die wesentlichen Punkt, die in der Versammlung zur Sprache gebracht worden sind, vermerkt und die erfolgten Beschlüsse enthält- Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer; sie sind von diesem bzw. seinem Stellvertreter und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 14
HAFTUNG
Die Gesellschaft haftet ihren Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht für etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle bei sämtlichen Veranstaltungen, die über den Rahmen des vom Niedersächsischen Sportschützen-Verband e.V. (NSSV) gewährten Versicherungsschutz hinausgehen.
§ 15
AUFLÖSUNG
Der Schützenverein Völksen von 1953 e.V. kann nur aufgelöst werden, wenn ihm keine sieben Mitglieder mehr angehören, bzw. wenn die Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortsrat Völksen, mit der Maßgabe, daß es nur gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Sports (möglichst des Schießsports) dienen darf.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen noch der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 16
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 30. Januar 1993 einstimmig angenommen. Alle vorhergehenden Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Stadt Springe, (Ot. Völksen) den 30. Januar 1993
Unterschriften:
Peter Leiß, Karl Schütte,..Evelyn Jansen, Gerda David, Herbert Langwost,
Ruth Casties, Bernhard Irger
Im Vereinsregister des Amtsgerichts Springe VR 88 betr. „Schützenverein
Völksen von 1953“ in Völksen ist nach näherer Maßgabe des
satzungsändernden Beschlusses die Satzungsänderung eingetragen worden.
31832 Springe, den 25. Februar 1994
Amtsgericht
Hungerland, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts