Der Schützenverein Völksen von 1953 e.V. steht für Gemeinschaft, sportliche Fairness und die verantwortungsvolle Pflege des Schießsports. Er verbindet Tradition mit Offenheit für Neues und fördert ein aktives, respektvolles Miteinander aller Generationen. Der Verein engagiert sich für die sportliche Entwicklung sowie das gesellschaftliche Leben in Völksen und handelt dabei stets gemeinnützig, demokratisch und gesetzeskonform.
Sprachliche Gleichbehandlung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf eine geschlechtsspezifische
Differenzierung verzichtet. Sämtliche in der Satzung verwendeten Personenbezeichnungen und
Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Eine gesonderte
Kennzeichnung der jeweiligen Geschlechtsformen erfolgt nicht.
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schützenverein Völksen von 1953“
Er führt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 31832 Springe, OT Völksen
§ 2
Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
o die Durchführung von Trainings- und Übungsschießen,
o die Teilnahme an und Ausrichtung von Schießsportwettkämpfen,
o die Pflege der Kameradschaft und des geselligen Miteinanders der Mitglieder sowie der
Kontakte zu anderen Schießsportvereinen und -gemeinschaften,
o die Pflege eines zeitgemäß traditionellem Schützenbrauchtums,
o die Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit, insbesondere im Bereich des Schießsports.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Eine Betätigung auf parteipolitischem oder religiösem Gebiet ist ausgeschlossen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Schießsport oder um das
Vereinsleben in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss der
Jahreshauptversammlung.
§5
Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person ab dem vollendeten 8. Lebensjahr
werden. Bei Minderjährigen ist dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
beizufügen. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag an
den Vorstand – bei Minderjährigen stellen die Eltern den Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Mit der Aufnahme erhält jedes Mitglied die Satzung des Vereins, sowie die Datenschutzordnung. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Ordnungen und die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane als verbindlich an.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für die Besetzung von Vorstandsämtern
wählbar. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und das Eigentum des Vereins im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnungen zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten itgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beitragspflicht besteht in Form eines monatlichen Mitgliedsbeitrages. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
o die Satzung sowie die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten,
o die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern,
o die geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die Schießstand- und Waffenordnung, strikt einzuhalten,
o den Anweisungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen und der Vereinsorgane Folge zu leisten,
o mit dem Vereinseigentum sorgsam und verantwortungsbewusst umzugehen.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) freiwilligen Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod des Mitglieds.
a) Freiwilliger Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss
dem Vorstand spätestens bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres zugehen. Die Mitgliedschaft
endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
b) Ausschluss und Streichung
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seiner
Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate im Rückstand ist. In diesem Fall ist dem Mitglied zuvor
eine schriftliche Mahnung zuzustellen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Mahnung kein Ausgleich der Beitragsrückstände, kann die Streichung durch Beschluss des
Vorstandes erfolgen. Der Verein behält sich die Geltendmachung aller offenen Forderungen vor.
Auf begründeten Antrag können Mitgliedsbeiträge durch Beschluss des Vorstandes für einen
bestimmten Zeitraum gestundet oder erlassen werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
o vorsätzlich oder beharrlich gegen die Satzung oder die Zwecke des Vereins verstößt,
o sich unkameradschaftlich, unsportlich oder vereinsschädigend verhält,
o den Verein vorsätzlich schädigt oder
o sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes durch Beschluss des
erweiterten Vorstandes. Hierfür ist die einfache Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes
erforderlich.
Rechtsmittel
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zehn Tagen nach
Zustellung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Gegen die abschließende Entscheidung
des Vorstandes ist die Berufung beim Ehrenrat des zuständigen Kreisschützenverbandes zulässig.
Rechtsfolgen der Beendigung
Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche
Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere
Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§8
Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung: Das oberste Organ, in dem die Mitglieder über wichtige
Vereinsangelegenheiten entscheiden, den Vorstand wählen und Entlastung erteilen. Wird auch als
Haupt- oder Generalversammlung bezeichnet.
(2) Vorstand (§ 26 BGB): Das geschäftsführende und vertretende Organ. Er führt die laufenden
Geschäfte, vertritt den Verein nach innen und außen und ist für die Umsetzung der Beschlüsse
verantwortlich.
(3) erweiterter Vorstand
Er unterstützt den Vorstand bei den Aufgaben, die rund um den Betrieb erforderlich sind.
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/den Vorsitzenden
und dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Schießwart. Jeder von ihnen vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet den Verein. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane.
Stellv. Vorsitzender (optional)
Der stellv. Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in allen Aufgaben und vertritt ihn bei dessen
Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten.
Kassenwart
Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen verantwortlich. Er
führt die Kasse, verwaltet die Konten, zieht die Beiträge ein und erstellt den Kassenbericht für die
Jahreshauptversammlung.
Schriftführer
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins und fertigt Protokolle über
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen an. Er verwahrt die Vereinsunterlagen, soweit
diese nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind.
Schießwart (Sportleiter)
Der Schießwart ist für den gesamten sportlichen Betrieb des Vereins verantwortlich. Er organisiert
Trainings- und Wettkampfbetrieb, überwacht die Einhaltung der sportlichen Regeln und
Sicherheitsvorschriften und koordiniert die Schießwarte.
(2) Erweiterter Vorstand
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unterstützen den Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben. Ihre Zuständigkeiten ergeben sich aus ihren jeweiligen Funktionen und den Beschlüssen
des Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäß Absatz 1
sowie beispielsweise folgenden Funktionsträgern:
o dem stellv. Schriftführer
o dem/den stellv. Schießwart/en
o der Damenleiterin und der/den stellv. Damenleiterin/nen
o dem Jugendleiter und dem/den stellv. Jugendleiter/n
o dem Standwart und dem/den stellv. Standwart/en
o dem Fahnenträger und dem/den stellv. Fahnenträger/n
(3) Anpassung des erweiterten Vorstandes
Die Anzahl und Zusammensetzung der unter Absatz 2 genannten Funktionen kann bei Bedarf durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert oder reduziert werden. Der Vorstand kann zur
Regelung einzelner Aufgabenbereiche eine Geschäftsordnung beschließen.
(4) Stimmrecht bei Mehrfachämtern
Bekleidet eine Person innerhalb des Vereins mehrere Ämter, steht ihr ungeachtet der Anzahl
der ausgeübten Ämter lediglich ein einheitliches Stimmrecht zu. Mehrfachstimmrechte
aufgrund der gleichzeitigen Ausübung mehrerer Ämter sind ausgeschlossen.
§ 10
Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden auf der
Jahreshauptversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt durch die anwesenden Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(2) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Die Wahl kann in offener oder geheimer Abstimmung erfolgen, wobei dies von der
Versammlung entschieden wird.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird die Nachwahl auf der
nächsten Hauptversammlung durchgeführt, insofern es einen Vertreter gibt, bzw. das Amt
kommissarisch besetzt werden kann.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Einberufung der Jahreshauptversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, die Jahreshauptversammlung spätestens zum 28. Februar eines jeden
Jahres einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss
den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen. Anträge zur
Jahreshauptversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
(2) Vorlage von Berichten
In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Geschäftsbericht sowie den Kassenbericht
vorzulegen und den Mitgliedern Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr abzulegen.
(3) Vertretung des Vereins
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind insbesondere befugt, alle Anmeldungen und Änderungen im
Vereinsregister sowie gegenüber anderen Behörden im Namen des Vereins vorzunehmen.
(4) Vertraulichkeit der Vorstandssitzungen
Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich. Die Ergebnisse und Beschlüsse sind in einer
Niederschrift festzuhalten und von der Vorsitzenden bzw. ihrem Vertreter sowie dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
(5) Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, in der die Abläufe und Zuständigkeiten der
Vorstandsarbeit näher geregelt werden.
§ 12
Versammlungen
(1) Einberufung der Versammlungen
Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen den
Mitgliedern mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt.
(3) Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen
Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(4) Anträge zur Satzungsänderung
Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind in der Tagesordnung bekanntzugeben.
(5) Tagesordnung der Jahreshauptversammlung
In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Verlesen der Niederschrift der letzten Hauptversammlung
3. Jahresbericht des Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Sportwartes
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes (sofern erforderlich)
7. Festlegung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
8. Satzungsänderungen
9. Anträge
10. Verschiedenes
(6) Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Eine außerordentliche Hauptversammlung
hat dieselben Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
(7) Leitung der Versammlung
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem
anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Für die Wahl des Vorsitzenden ist von
der Jahreshauptversammlung ein Wahlleiter vorzuschlagen. Die Wahl der weiteren
Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Leitung des Vorsitzenden.
(8) Wahl abwesender Mitglieder
Die Wahl eines abwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn dieses seine ausdrückliche
schriftliche Zustimmung zum Wahlvorschlag vorab erteilt hat.
(9) Wiederwahl
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist in jedem Fall zulässig.
(10) Abstimmung und Protokoll
Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) wird von der Versammlung festgelegt. Über jede
Versammlung wird ein Protokoll geführt, das die wesentlichen Punkte und Beschlüsse enthält. Das
Protokoll wird vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter sowie dem Vorsitzenden unterzeichnet.
§ 13
Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitgliedern oder Nichtmitgliedern bei Veranstaltungen
des Vereins entstehen, soweit diese Schäden nicht durch den Versicherungsschutz des
Niedersächsischen Sportschützen-Verbandes e.V. (NSSV) gedeckt sind.
(2) Insbesondere übernimmt der Verein keine Haftung für Unfälle, Diebstähle oder sonstige
Schäden, die bei Veranstaltungen auftreten, die über den durch den NSSV gewährten
Versicherungsschutz hinausgehen.
(3) Die Haftung des Vereins für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches
Verhalten seiner Organe oder Vertreter verursacht werden, bleibt unberührt.
§ 14
Datenschutzbestimmungen
(1) Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten
Der Verein erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten seiner Mitglieder
ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Erfüllung der Vereinszwecke, wie z. B. zur
Verwaltung der Mitgliedschaft, zur Durchführung von Veranstaltungen und zur Kommunikation mit
den Mitgliedern.
Im Rahmen von Veranstaltungen können Fotos oder Berichte erstellt werden, die in der Presse, im
Internet und/oder sozialen Medien veröffentlicht werden können.
(2) Datensicherheit
Der Verein verpflichtet sich, alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und deren unbefugte
Verarbeitung oder Zugriffe zu verhindern.
(3) Ansprechpartner für Datenschutz
Bei Fragen zum Datenschutz können sich Mitglieder an den Datenschutzbeauftragten des
Kreisverbandes wenden. Dieser steht für alle Anfragen zur Verfügung und sorgt dafür, dass die
Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
§ 15
Auflösung
(1) Der Schützenverein Völksen von 1953 e.V. kann nur aufgelöst werden, wenn ihm weniger als
sieben Mitglieder angehören oder wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Ortsrat Völksen. Das Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke
verwendet werden, insbesondere zur Förderung des Sports, wobei der Schießsport bevorzugt
unterstützt werden soll.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes, um die Gemeinnützigkeit zu wahren.
§ 16
Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar
sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
und rechtlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
(2) Gleiches gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke befindet, die durch eine
ergänzende Regelung geschlossen werden muss.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Schützenvereins Völksen
von 1953 e.V. am 22.Mai 2026 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit angenommen. Alle zuvor
geltenden Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Unterschriften der Vorstandsmitglieder:
Karsten Matuszak Barbara Runge Jörg Meyer
Eveline Irger Andreas Zirke Burkhard Hampe
Erika Becker José Oliva-Molina Horst Becker
(2) Die Satzungsänderungen wurden im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der
Nummer VR 88 für den „Schützenverein Völksen von 1953“ eingetragen. Die Eintragung erfolgte
gemäß dem satzungsändernden Beschluss.
(3) Die Satzung tritt mit ihrer Annahme und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
tritt eine Regelung, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.